Es ist also klar erkennbar, dass die in Zahlungsrahmen vorgesehenen Jahrestranchen selbst für das Parlament nicht definitive Festlegungen sind, sondern nur Richtgrössen darstellen, die bei der Festlegung der jeweiligen Budgets so weit als möglich zu berücksichtigen sind. Umso weniger können sich die Kantone auf die in den Jahrestranchen der Zahlungsrahmen vorgesehenen Beträge berufen, zumal die Zahlungsrahmen ohnehin nur das Innenverhältnis zwischen Parlament und Exekutive betreffen (vgl. oben, Ziff. II.1). Massgebend für die Grundbeiträge nach UFG sind immer die bewilligten Voranschlagskredite, und dies auch nur, soweit die entsprechenden Beträge tatsächlich in die