32 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989, AS 1990 985) setzt ein Zahlungsrahmen für mehrere Jahre einen «Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Aufgaben» fest. Nach Absatz 3 der zitierten Bestimmung (im Wesentlichen ebenfalls gleichlautend im FHG von 1989) stellt der Zahlungsrahmen «keine Kreditbewilligung» dar. Die Auswirkungen eines Zahlungsrahmens beschränken sich somit auf die Steuerung künftiger Voranschlagskredite. Dabei gibt es keine Verpflichtung des Parlaments, bei den Voranschlagskrediten die «Höchstbeträge» von Zahlungsrahmen auszuschöpfen. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsrahmen für jedes künftige Budgetjahr einen bestimmten Betrag vorsieht.