IV), einen Rechtsanspruch geltend machen könnten, ihnen im Jahr des Systemwechsels eine zweifache Subvention auszurichten. Wir gelangen diesbezüglich zum gleichen Schluss wie Prof. Knapp in seinem Rechtsgutachten über die Umsetzung des Universitätsförderungsgesetzes vom 23. Januar 2001. Einzuräumen ist, dass sich der Bundesrat bisher mehrfach dahingehend geäussert hat, bei den Grundbeiträgen nach UFG bestehe ein Unterschied zwischen «Beitragsjahr» und «Auszahlungsjahr» (vgl. z.B. in der BFI-Botschaft vom 24. Januar 2007, BBl 2007 1223, S. 1268; ähnlich in der BFI- Botschaft vom 29. November 2002, BBl 2003 2363, S. 2409 und 2411).