ventionsverfügungen des EDI enthaltene Bezugnahme auf das Vorjahr (vgl. z.B. Ziff. 1 der Verfügung vom 5. November 2008: «Die Grundbeiträge für 2007 belaufen sich auf ...») unzutreffend. Unter diesen Umständen ist aus materiellrechtlicher Sicht nicht zu erkennen, mit welcher Begründung die Kantone im Fall eines Systemwechsels, der sich allein auf das Zusammenspiel von Zahlungsrahmen und Voranschlagskredit bezieht (vgl. dazu unten, Ziff. IV), einen Rechtsanspruch geltend machen könnten, ihnen im Jahr des Systemwechsels eine zweifache Subvention auszurichten.