Daraus ergibt sich, dass für die Verteilung bestimmter Anteile des Gesamtbetrags auf Daten der letzten zwei Jahre zurückgegriffen wird. Die Bemessungsperiode für die Berechnung dieser Anteile ist also (gemäss dem in Ziff. II.2 aufgeführten Schema) «X – Ø (1+2)». Ebenso ergibt sich, dass das Departement seine Verfügung im Jahr der betreffenden Subventionsperiode erlässt. So gesehen fällt die Verteilung der Grundbeiträge nach UFG – je nach Auszahlungsmodus – entweder unter den Subventionstypus III oder IV.