abrechnen, reichen dem Staatssekretariat bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres Angaben zu denjenigen Mitteln ein, die sie aus EU-Projekten erhalten, sowie die Anzahl der damit finanzierten Projektmonate auf der Basis von Vollzeitäquivalenten. Art. 13 Verteilungsrechnung und Auszahlung (Art. 14 und 15 UFG) 1 Das Staatssekretariat ermittelt auf Grund der Meldungen sowie der statistischen Daten der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten. 2 Das Departement erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.