a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen. Art. 12 Daten für die Berechnung (Art. 15 UFG) 1 Die Berechnung der Grundbeiträge nach Artikel 6 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre. 2 Der Schweizerische Nationalfonds sowie die Kommission für Technologie und Innovation rei-