beiträge «im Rahmen der bewilligten Kredite» gewährt werden, folgerichtig. (Zur Frage, wie der fragliche Voranschlagskredit bemessen wird, vgl. unten Ziff. IV.) Für die Verteilung des Gesamtbetrags sind noch folgende Bestimmungen der UFV näher zu betrachten: Art. 6 Aufteilung des jährlichen Gesamtbetrags (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 14 UFG) 1 Vom jeweiligen Jahresanteil werden Beiträge an Institutionen nach Artikel 17 UFG und Kohä- sionsbeiträge nach Artikel 9 dieser Verordnung vorweg abgezogen. 2 Der verbleibende Jahresanteil wird wie folgt aufgeteilt: