Wie dieser Gesamtbetrag bemessen wird, sagt das gesetzte Recht also nicht. Tatsächlich verhält es sich so, dass sich dieser Gesamtbetrag aus dem entsprechenden Voranschlagskredit (Kredit 325 A.2310.0184) ergibt (vgl. hiezu z.B. den fraglichen Kredit im Budget 2008 sowie die Verfügung des EDI vom 5. November 2008 betr. die Universitätsförderung). Dies ist mit Blick darauf, dass die Grund- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 117 Gutachten EJPD/Bundesamt für Justiz