In den Überschriften zu den Artikeln 6–8 ist durchwegs von der «Aufteilung» des Gesamtbetrages oder von Anteilen des Gesamtbetrages die Rede. Bei den sog. festen Beiträgen nach Artikel 9–11 UFV ist dies zwar nicht der Fall, doch ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 5 und 17 UFG, dass diese Beiträge bloss Anteile am Gesamtbetrag darstellen, der jährlich zur Verfügung steht. Wie dieser Gesamtbetrag bemessen wird, sagt das gesetzte Recht also nicht.