Genau genommen ist dies jedoch nicht der Fall. Artikel 15 regelt, wie der Gesamtbetrag unter den beitragsberechtigten Universitäten und Institutionen zu verteilen ist (vgl. die hervorgehobenen Verben im Gesetzestext). Noch deutlicher wird dies, wenn man die konkretisierenden Vorschriften der Verordnung zum Universitätsgesetz (UFV, SR 414.201) beizieht. In den Überschriften zu den Artikeln 6–8 ist durchwegs von der «Aufteilung» des Gesamtbetrages oder von Anteilen des Gesamtbetrages die Rede.