Aus Artikel 14 ergibt sich somit zweierlei: Es gibt keinen unbedingten Anspruch auf Grundbeiträge in einer bestimmten Höhe, sondern die Grundbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Sodann steht für die Grundbeiträge jährlich ein «Gesamtbetrag» zur Verfügung. Dass es dabei nicht um eine Anspruchssubvention geht, ergibt sich übrigens bereits aus Artikel 11 Absatz 3 UFG («Finanzhilfen können an Universitäten oder Institutionen gewährt werden, die …»). Artikel 15 erweckt bei einer flüchtigen Lektüre den Eindruck, er regle die Bemessung des jährlichen Gesamtbetrags. Genau genommen ist dies jedoch nicht der Fall.