3. Abschnitt: Grundbeiträge Art. 14 Grundsatz 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die Betriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitragsberechtigt anerkannten Institutionen unterstützt. 2 Er stellt dafür jährlich einen Gesamtbetrag zur Verfügung. Art. 15 Bemessung 1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ih- ren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. 2 Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet.