In der vorliegenden Stellungnahme wird der unklare Begriff der Nachschüssigkeit vermieden (er könnte mit Ausnahme des Typus I alle Subventionstypen bezeichnen). Vielmehr wird nachfolgend untersucht, welchem Subventionstypus die Grundbeiträge nach UFG zuzuordnen sind und ob sich daraus ableiten lässt, dass die Kantone bei einem allfälligen Wechsel von einem Subventionstypus zu einem andern einen Anspruch auf eine zweifache Ausrichtung der Grundbeiträge hätten. III. Materiellrechtliche Aspekte 1. Wie werden die Grundbeiträge bemessen? Art. 14 und Art. 15 UFG lauten wie folgt (Hervorhebungen durch uns):