Dies gilt auch bei Kreditvorbehalten. Der entsprechende Kredit bildet dann die (haushaltsrechtliche) Obergrenze, bis zu jener die Exekutive Subventionen gewähren kann. Niemand kann aber aus diesem Kredit einen bestimmten Subventionsanspruch geltend machen. Die Exekutive ist ihrerseits (haushaltrechtlich) frei, bis zu welcher Höhe sie Kredite ausschöpfen will. Sie muss dabei nur darauf achten, dass sie das materielle Recht korrekt erfüllt. Für weiterführende Erörterungen zu diesem Thema verweisen wir auf die einschlägige Literatur (z.B. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 126 ff.).