57 Abs. 2 FHG, SR 611.0). Bei Anspruchssubventionen (ohne Kreditvorbehalt) ist es in der Regel so, dass sich aus dem Vollzug des materiellen Rechts ergibt, wie hoch der Kredit sein muss, um alle individuellen Subventionsansprüche zu befriedigen. In dieser Konstellation muss das Parlament den entsprechenden Kredit bewilligen, damit das materielle Recht vollzogen werden kann. Ansonsten aber ist das Parlament in der Bemessung der verschiedenen Budgetkredite frei und kann damit die Subventionsgewährung finanzpolitisch steuern. Dies gilt auch bei Kreditvorbehalten.