In diesem Fall spricht man von einem Kreditvorbehalt. Zusammenfassend kann man sagen, dass das Subventionsrecht das (gewissermassen «externe») Verhältnis zwischen Bund und Subventionsempfänger(n) bestimmt. Demgegenüber regelt das Finanzhaushaltrecht nicht das Verhältnis zwischen Bund und Subventionsempfänger(n), sondern das (gewissermassen «interne») Verhältnis zwischen der Exekutive und dem Parlament als Budgetbehörde. Für jede Ausgabe (die sich aufgrund des Legalitätsprinzips auf materielles Recht stützen muss) benötigt die Exekutive einen entsprechenden Kredit (vgl. Art. 57 Abs. 2 FHG, SR 611.0).