Dennoch scheinen hierüber Unklarheiten bestanden zu haben. Anders kann man sich nicht erklären, dass NR Randegger zu Artikel 2 Absatz 2 des Zahlungsrahmens folgenden Zusatz beantragte (vgl. AB N 1999 1801 ff., Änderungen gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates hervorgehoben): «2 Die entsprechenden Jahresanteile der Grundbeiträge [betragen:] werden in den Jahren 2000–2003 wie folgt ausbezahlt:» Zur Begründung fügte NR Randegger an, ihm sei [von nicht bekannt gegebener Seite] gesagt worden, die Jahrestranchen gemäss Zahlungsrahmen würden gar nicht im jeweiligen Budgetjahr, sondern erst im Folgejahr ausbezahlt.