Im Vorfeld jener Botschaft haben einige Kantone geltend gemacht, bei diesem Vorgehen würden ihnen die Grundbeiträge für das Jahr 2012 vorenthalten, und dies sei unzulässig. Sie hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen im Jahr 2013 nicht nur die Tranche gemäss dem neuen Zahlungsrahmen ausbezahlt werde, sondern auch noch eine weitere Tranche für das Jahr 2012 (obwohl diese Tranche in keinem Zahlungsrahmen vorgesehen wäre). Zu prüfen sind folgende Fragen: – Haben die Kantone im Fall des Systemwechsels tatsächlich einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer zweifachen Subvention im Jahr 2013? – Erfordert der Systemwechsel die Änderung rechtsetzender Erlasse?