Konkret sollte dies so geschehen, dass die letzte Tranche des Zahlungsrahmens für die zwölfte Beitragsperiode (2008–2011, BBl 2007 7471, Art. 2 Abs. 2), die für das Jahr 2011 597 Mio Fr. vorsah, gemäss bisheriger Praxis im Jahr 2012 zur Auszahlung gelangte. Für die nächste Beitragsperiode (2013–1016) solle später mit einer weiteren Botschaft ein neuer Zahlungsrahmen (2013–2017) beantragt werden, und die darin enthaltenen Jahrestranchen sollen dann jeweils auch im betreffenden Budgetjahr zur Auszahlung gelangen. Im Vorfeld jener Botschaft haben einige Kantone geltend gemacht, bei diesem Vorgehen würden ihnen die Grundbeiträge für das Jahr 2012 vorenthalten, und dies sei unzulässig.