Ein Zahlungsrahmen setzt für mehrere Jahre einen Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Aufgaben fest; der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar (Art. 20 Abs. 1 und 3 FHG). Die Auswirkungen eines Zahlungsrahmens beschränken sich somit auf die Steuerung künftiger Voranschlagskredite. Dabei gibt es keine Verpflichtung des Parlaments, bei den Voranschlagskrediten den Höchstbetrag eines Zahlungsrahmens auszuschöpfen. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsrahmen für jedes künftige Budgetjahr einen bestimmten Betrag vorsieht.