{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000293_2010-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000293.pdf?ID=150000293", "Checksum": "b73b0c320be6a489d5e97c15012a9bb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 18.10.2010 150000293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "15d001a086b5055780008916aae761fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293\n\nventionsverfügungen des EDI enthaltene Bezugnahme auf das Vorjahr (vgl. z.B. Ziff. 1 der Verfügung\nvom 5. November 2008: «Die Grundbeiträge für 2007 belaufen sich auf ...») unzutreffend.\nUnter diesen Umständen ist aus materiellrechtlicher Sicht nicht zu erkennen, mit welcher Begründung\ndie Kantone im Fall eines Systemwechsels, der sich allein auf das Zusammenspiel von Zahlungsrahmen und Voranschlagskredit bezieht (vgl. dazu unten, Ziff. IV), einen Rechtsanspruch geltend machen\nkönnten, ihnen im Jahr des Systemwechsels eine zweifache Subvention auszurichten. Wir gelangen\ndiesbezüglich zum gleichen Schluss wie Prof. Knapp in seinem Rechtsgutachten über die Umsetzung\ndes Universitätsförderungsgesetzes vom 23. Januar 2001.\nEinzuräumen ist, dass sich der Bundesrat bisher mehrfach dahingehend geäussert hat, bei den\nGrundbeiträgen nach UFG bestehe ein Unterschied zwischen «Beitragsjahr» und «Auszahlungsjahr»\n(vgl. z.B. in der BFI-Botschaft vom 24. Januar 2007, BBl 2007 1223, S. 1268; ähnlich in der BFI-\nBotschaft vom 29. November 2002, BBl 2003 2363, S. 2409 und 2411). Diese Aussagen wurden jedoch immer mit dem Hinweis darauf illustriert, die im Zahlungsrahmen vorgesehenen Jahrestranchen\nwürden erst im Folgejahr ausbezahlt. Diese Darstellung war aufgrund der langjährigen Praxis an sich\nrichtig, nur wurden die Jahrestranchen fälschlicherweise als «Beitragsjahre» bezeichnet, und es\nwurde übersehen, dass in den Folgejahren die Subventionen nicht nur «ausbezahlt», sondern zuerst\nmal – aufgrund des massgebenden Betrags im Budget – festgelegt werden. Übersehen wurde auch,\ndass die Zahlungsrahmen für das «externe» Subventionsverhältnis rechtlich gesehen keine Bedeutung haben (vgl. oben, Ziff. II.1 und sogleich, Ziff. IV.1).\n\nIV. Finanzhaushaltrechtliche Aspekte\n\n1. Zahlungsrahmen und Jahresbudget\nNach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a UFG bewilligt die Bundesversammlung «für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge».\nDiese «Bewilligung» darf allerdings nicht falsch verstanden werden. Nach Artikel 20 Absatz 1 des\nFinanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0; im Wesentlichen gleichlautend Art. 32\nAbs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989, AS 1990 985) setzt ein Zahlungsrahmen für\nmehrere Jahre einen «Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Aufgaben» fest. Nach\nAbsatz 3 der zitierten Bestimmung (im Wesentlichen ebenfalls gleichlautend im FHG von 1989) stellt\nder Zahlungsrahmen «keine Kreditbewilligung» dar. Die Auswirkungen eines Zahlungsrahmens\nbeschränken sich somit auf die Steuerung künftiger Voranschlagskredite. Dabei gibt es keine Verpflichtung des Parlaments, bei den Voranschlagskrediten die «Höchstbeträge» von Zahlungsrahmen\nauszuschöpfen. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsrahmen für jedes künftige Budgetjahr einen\nbestimmten Betrag vorsieht.\nDass dies so ist, lässt sich gerade anhand der Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge nach UFG\nbelegen. So sah der Zahlungsrahmen vom 17. September 2003 für die elfte Beitragsperiode\n(2004–2007, BBl 2003 6885) für das Jahr 2007 einen Jahresanteil von 630 Mio Fr. vor. Gemäss herkömmlicher Praxis sollte dieser Betrag im Budget 2008 implementiert werden. Tatsächlich wurden im\nBudget 2008 aber nur 524,9 Mio Fr. bewiligt (und in der Verfügung des EDI vom 5. November 2008\nnur 524,3 Mio Fr. effektiv ausgerichtet). Dass der Budgetkredit 2008 den im Zahlungsrahmen vorgesehenen (Höchst-)Betrag dermassen stark unterschritt, war zum Teil die Folge des Entlastungsprogramms 04 (vgl. Art. 4a Abs. 1bis Ziff. 3 des BG über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, SR 611.010, in der Fassung des BG vom 17. Juni 2005, AS 2005 5427). Die Unterschreitung war also die Folge einer gesetzlichen Sparvorgabe. Doch auch etwa im Entwurf für das Budget\n2011 wird anstelle der im Zahlungsrahmen für 2010 vorgesehenen 565,4 Mio Fr. (Zahlungsrahmen\nvom 19.9.2007, BBl 2007 7471) nur ein Betrag von 559,7 Mio Fr. vorgesehen (zur Begründung dieser\nKorrektur vgl. Band 2B zum Voranschlag 2011, S. 98).\nEs ist also klar erkennbar, dass die in Zahlungsrahmen vorgesehenen Jahrestranchen selbst für das\nParlament nicht definitive Festlegungen sind, sondern nur Richtgrössen darstellen, die bei der Festlegung der jeweiligen Budgets so weit als möglich zu berücksichtigen sind. Umso weniger können sich\ndie Kantone auf die in den Jahrestranchen der Zahlungsrahmen vorgesehenen Beträge berufen,\nzumal die Zahlungsrahmen ohnehin nur das Innenverhältnis zwischen Parlament und Exekutive\nbetreffen (vgl. oben, Ziff. II.1). Massgebend für die Grundbeiträge nach UFG sind immer die bewilligten Voranschlagskredite, und dies auch nur, soweit die entsprechenden Beträge tatsächlich in die\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 119\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nBeitragsverfügung des EDI aufgenommen werden. Nur durch die Übernahme in die materiellerechtliche Verfügung werden die fraglichen Budgetbeträge zu rechtsverbindlichen Subventionszusicherungen.\n\n"}