{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000293_2010-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000293.pdf?ID=150000293", "Checksum": "b73b0c320be6a489d5e97c15012a9bb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 18.10.2010 150000293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "15d001a086b5055780008916aae761fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 117\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nbeiträge «im Rahmen der bewilligten Kredite» gewährt werden, folgerichtig. (Zur Frage, wie der fragliche Voranschlagskredit bemessen wird, vgl. unten Ziff. IV.)\nFür die Verteilung des Gesamtbetrags sind noch folgende Bestimmungen der UFV näher zu betrachten:\nArt. 6 Aufteilung des jährlichen Gesamtbetrags\n(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 14 UFG)\n1 Vom jeweiligen Jahresanteil werden Beiträge an Institutionen nach Artikel 17 UFG und Kohä-\n\nsionsbeiträge nach Artikel 9 dieser Verordnung vorweg abgezogen.\n2 Der verbleibende Jahresanteil wird wie folgt aufgeteilt:\n\na. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;\nb. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.\nArt. 12 Daten für die Berechnung\n(Art. 15 UFG)\n1 Die Berechnung der Grundbeiträge nach Artikel 6 für die Anteile Lehre und Forschung basiert\n\nauf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre.\n2 Der Schweizerische Nationalfonds sowie die Kommission für Technologie und Innovation rei-\n\nchen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) 4 bis spätestens zum\n30. Juni jeden Jahres die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.\n3 Die Universitätskantone und diejenigen Universitätsinstitutionen, die nach Artikel 15 UFG\n\nabrechnen, reichen dem Staatssekretariat bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres Angaben\nzu denjenigen Mitteln ein, die sie aus EU-Projekten erhalten, sowie die Anzahl der damit finanzierten Projektmonate auf der Basis von Vollzeitäquivalenten.\nArt. 13 Verteilungsrechnung und Auszahlung\n(Art. 14 und 15 UFG)\n1 Das Staatssekretariat ermittelt auf Grund der Meldungen sowie der statistischen Daten der\n\nletzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten.\n2 Das Departement erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.\n\nDaraus ergibt sich, dass für die Verteilung bestimmter Anteile des Gesamtbetrags auf Daten der letzten zwei Jahre zurückgegriffen wird. Die Bemessungsperiode für die Berechnung dieser Anteile ist\nalso (gemäss dem in Ziff. II.2 aufgeführten Schema) «X – Ø (1+2)». Ebenso ergibt sich, dass das\nDepartement seine Verfügung im Jahr der betreffenden Subventionsperiode erlässt. So gesehen fällt\ndie Verteilung der Grundbeiträge nach UFG – je nach Auszahlungsmodus – entweder unter den Subventionstypus III oder IV.\n\n2. Wie werden die Grundbeiträge ausbezahlt?\nNach Artikel 13 Absatz 3 UFV werden 80 % des Jahresanteils «zu Beginn des Jahres auf Grund des\nerrechneten Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet». Das Verb «ausrichten» kann\nin diesem Zusammenhang nicht anderes bedeuten als «auszahlen». Dies legt schon die Überschrift\nvon Artikel 13 nahe («Verteilungsrechnung und Auszahlung»). Es ist also davon auszugehen, dass\ndie Grundbeiträge jeweils im Subventionsjahr ausbezahlt werden. Nach Ihren Auskünften ist dies tatsächlich der Fall. Der 80 %-Anteil wird zu Beginn des Jahres ausbezahlt, der Rest jeweils gegen Ende\nJahr.\n\n3. Folgerungen\nMit Bezug auf den Gesamtbetrag fällt das Subventionssystem für die Grundbeiträge nach dem UFG\nunter den Subventionstypus I, mit Bezug auf die Verteilung des Gesamtbetrags unter den Typus III.\nEs ist insofern schon heute «gegenwartsbezogen», als der Gesamtbetrag von Jahr zu Jahr nach dem\nentsprechenden Voranschlagskredit festgelegt wird und die Anteile der Beitragsberechtigten an diesem Gesamtbetrag jeweils im Subventionsjahr ausbezahlt werden. «Vergangenheitsbezogen» ist nur\ndie Bemessung dieser Anteile. Aus dieser Bemessungsregel kann nicht geschlossen werden, die\nSubvention werde «für» die vergangenen beiden Jahre ausgerichtet. Diesbezüglich ist die in den Sub-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 118\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}