{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000293_2010-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000293.pdf?ID=150000293", "Checksum": "b73b0c320be6a489d5e97c15012a9bb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 18.10.2010 150000293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "15d001a086b5055780008916aae761fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293\n\n2. Was heisst «nachschüssiges Subventionssystem»?\nIn verschiedenen Arbeitsdokumenten und Korrespondenzen zur vorliegenden Problematik wird immer\nwieder behauptet, die Ausrichtung der Grundbeiträge nach UFG folge einem «nachschüssigen» Subventionssystem, was dazu führe, dass bei einem Wechsel zu einem «gegenwartsbezogenen» Subventionssystem im Jahre X die Grundbeiträge für zwei Jahre geleistet werden müssten. Was mit dem\n«nachschüssigen» Subventionssystem gemeint sein soll, wird indessen nie dargelegt. Bei einer Subvention, deren Höhe nicht zum vorneherein durch einen Rechtssatz festgelegt ist (so z.B. betr. die\nBeförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Art. 15 Abs. 5 und 6 des Postgesetzes vom\n30. April 1997, AS 1997 2452, i.d.F. vom 22. Juni 2007, AS 2007 5645; heute: Art. 16 Abs. 7 des\nPostgesetzes vom 17. Dezember 2010 [SR 783.0]), gibt es theoretisch folgende Kombinationsmöglichkeiten von Bemessungsperiode, Subventionsperiode und Auszahlungsperiode (der Begriff Subventionsperiode meint dabei das Jahr, in dem die Subvention rechtsverbindlich zugesichert wird):\n\nSubventionstypus I II III IV\n\nBemessungsperiode X X X-1 X-1\n\nSubventionsperiode X X X X\n\nAuszahlungsperiode X X+1 X X+1\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 116\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nIn der vorliegenden Stellungnahme wird der unklare Begriff der Nachschüssigkeit vermieden (er könnte mit Ausnahme des Typus I alle Subventionstypen bezeichnen). Vielmehr wird nachfolgend untersucht, welchem Subventionstypus die Grundbeiträge nach UFG zuzuordnen sind und ob sich daraus\nableiten lässt, dass die Kantone bei einem allfälligen Wechsel von einem Subventionstypus zu einem\nandern einen Anspruch auf eine zweifache Ausrichtung der Grundbeiträge hätten.\n\nIII. Materiellrechtliche Aspekte\n\n1. Wie werden die Grundbeiträge bemessen?\nArt. 14 und Art. 15 UFG lauten wie folgt (Hervorhebungen durch uns):\n\n3. Abschnitt: Grundbeiträge\nArt. 14 Grundsatz\n1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Grundbeiträge aus, mit welchen er die\n\nBetriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitragsberechtigt anerkannten\nInstitutionen unterstützt.\n2 Er stellt dafür jährlich einen Gesamtbetrag zur Verfügung.\n\nArt. 15 Bemessung\n1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ih-\n\nren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.\n2 Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet.\n\nDiese werden insbesondere auf Grund von Regelstudienzeiten sowie der Zugehörigkeit der\nStudierenden zu bestimmten akademischen Disziplinen bemessen.\n3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden namentlich Forschungsleistungen und\n\ndie Akquisition von Drittmitteln (Gelder aus dem Nationalfonds, den EU-Projekten, der KTI sowie privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln) berücksichtigt.\n4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrages sind im Verhältnis der Zahl der auslän-\n\ndischen Studierenden an den einzelnen Universitäten zur Gesamtzahl aller ausländischen Studierenden an den beitragsberechtigten Universitäten zu verteilen.\n5 Durchschnittlich 6 Prozent der in der gesamten Beitragsperiode zur Verfügung stehenden\n\nMittel können zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleineren und mittleren\nUniversitäten eingesetzt werden, um ihnen den Übergang zur leistungsbezogenen Subventionierung zu erleichtern. Den einzelnen Universitäten können dafür feste Beiträge zugesprochen\nwerden.\n\nAus Artikel 14 ergibt sich somit zweierlei: Es gibt keinen unbedingten Anspruch auf Grundbeiträge in\neiner bestimmten Höhe, sondern die Grundbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite\ngewährt. Sodann steht für die Grundbeiträge jährlich ein «Gesamtbetrag» zur Verfügung. Dass es\ndabei nicht um eine Anspruchssubvention geht, ergibt sich übrigens bereits aus Artikel 11 Absatz 3\nUFG («Finanzhilfen können an Universitäten oder Institutionen gewährt werden, die …»).\nArtikel 15 erweckt bei einer flüchtigen Lektüre den Eindruck, er regle die Bemessung des jährlichen\nGesamtbetrags. Genau genommen ist dies jedoch nicht der Fall. Artikel 15 regelt, wie der Gesamtbetrag unter den beitragsberechtigten Universitäten und Institutionen zu verteilen ist (vgl. die hervorgehobenen Verben im Gesetzestext). Noch deutlicher wird dies, wenn man die konkretisierenden Vorschriften der Verordnung zum Universitätsgesetz (UFV, SR 414.201) beizieht. In den Überschriften zu\nden Artikeln 6–8 ist durchwegs von der «Aufteilung» des Gesamtbetrages oder von Anteilen des\nGesamtbetrages die Rede. Bei den sog. festen Beiträgen nach Artikel 9–11 UFV ist dies zwar nicht\nder Fall, doch ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 5 und 17 UFG, dass diese Beiträge bloss Anteile am\nGesamtbetrag darstellen, der jährlich zur Verfügung steht.\nWie dieser Gesamtbetrag bemessen wird, sagt das gesetzte Recht also nicht. Tatsächlich verhält es\nsich so, dass sich dieser Gesamtbetrag aus dem entsprechenden Voranschlagskredit (Kredit 325\nA.2310.0184) ergibt (vgl. hiezu z.B. den fraglichen Kredit im Budget 2008 sowie die Verfügung des\nEDI vom 5. November 2008 betr. die Universitätsförderung). Dies ist mit Blick darauf, dass die Grund-\n\n"}