{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2010-10-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000293_2010-10-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000293.pdf?ID=150000293", "Checksum": "b73b0c320be6a489d5e97c15012a9bb7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 18.10.2010 150000293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 18.10.2010 150000293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:27", "Checksum": "15d001a086b5055780008916aae761fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 18.10.2010 150000293\n\nI. Zum Sachverhalt\nDie Fragestellung ist nicht neu. Sie wurde schon erörtert, als das Parlament den Entwurf für das neue\nUFG (Botschaft vom 25. November 1998, BBl 1999 297) beriet. Zwar hatte der Bundesrat den sog.\nSystemwechsel damals nicht explizit vorgeschlagen, doch aus der Übersichtstabelle 2 auf S. 428 der\nBotschaft («Zahlungskredite 2000–2003») und dem vorgeschlagenen Zahlungsrahmen für die zehnte\nBeitragsperiode (S. 449 der Botschaft, Beschluss E) ergibt sich, dass der Bundesrat die auf bestimmte\nJahre bezogenen Frankenbeträge gemäss dem Entwurf für den Zahlungsrahmen auch für die Zahlungskredite derselben Jahre als massgebend erachtete. Dennoch scheinen hierüber Unklarheiten\nbestanden zu haben. Anders kann man sich nicht erklären, dass NR Randegger zu Artikel 2 Absatz 2\ndes Zahlungsrahmens folgenden Zusatz beantragte (vgl. AB N 1999 1801 ff., Änderungen gegenüber\ndem Vorschlag des Bundesrates hervorgehoben):\n«2 Die entsprechenden Jahresanteile der Grundbeiträge [betragen:] werden in den Jahren 2000–2003\nwie folgt ausbezahlt:»\nZur Begründung fügte NR Randegger an, ihm sei [von nicht bekannt gegebener Seite] gesagt worden,\ndie Jahrestranchen gemäss Zahlungsrahmen würden gar nicht im jeweiligen Budgetjahr, sondern erst\nim Folgejahr ausbezahlt. Diese Auskunft von unbekannter Seite widersprach jedenfalls der Darstellung in der Botschaft. Die Kommissionssprecherin konnte zum Antrag Randegger nicht Stellung nehmen, da er der Kommission nicht vorgelegen hatte. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Antrag «mindestens eine teilweise Änderung der bestehenden Praxis bedeuten [würde], was jedoch insofern\nlogisch und konsequent erschiene, als dies insbesondere den geforderten Grundsätzen der Transparenz, Klarheit und Übersichtlichkeit … entsprechen würde».\nBundesrätin Dreifuss stellte die Sache so dar, als ob der Bundesrat (entgegen der Darstellung in der\nBotschaft) den Systemwechsel gar nicht beabsichtigte und beantragte die Ablehnung des Antrags\nRandegger. Dabei machte sie geltend, der Systemwechsel würde «im Jahre X» zu einer doppelten\nSubventionierung führen. Man solle es dem Bundesrat überlassen, «de choisir comment et à quel\nmoment opérer cette transition».\nDer Antrag Randegger wurde im Nationalrat zwar gutgeheissen, fand aber nicht die Unterstützung des\nStänderates und wurde dann im Differenzbereinigungsverfahren endgültig abgelehnt. Um den Bundesrat dennoch zu einem Systemwechsel im Sinn des Antrags Randegger zu bewegen, überwiesen\nbeide Räte eine Motion der WBK-S (99.3492 Ausrichtung der Grundbeiträge). Mit dieser Motion wurde\nder Bundesrat zur Hauptsache beauftragt, «die gesetzlichen Grundlagen für einen Systemwechsel in\nder Ausrichtung der Grundbeiträge vorzulegen (gegenwartsbezogene statt nachträgliche Ausrichtung)». Die Motion ist mit dem Geschäftsbericht 2002 abgeschrieben worden.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 115\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nNach der Verabschiedung des UFG und des Zahlungsrahmens 2000–2003 wurde (bis heute [Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens]) die alte Praxis weitergeführt, nämlich dass die in den Zahlungsrahmen aufgeführten Jahrestranchen jeweils ins Budget des Folgejahres implementiert werden.\n\nII. Grundsätzliche Bemerkungen\n\n1. Zum Verhältnis von Subventionsrecht und Finanzhaushaltrecht\nOb, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen und in welcher Höhe eine Subvention ausgerichtet wird, wird durch das materielle Subventionsrecht bestimmt. Das materielle Subventionsrecht\nkann dabei Subventionsansprüche festlegen oder Ermessenssubventionen vorsehen. Denkbar ist\nauch, einen Subventionsanspruch dem Grundsatz nach vorzusehen, die Höhe der Subvention aber\nvon einer Kreditbewilligung abhängig zu machen (Subventionsgewährung «im Rahmen der bewilligten\nKredite»). In diesem Fall spricht man von einem Kreditvorbehalt. Zusammenfassend kann man sagen,\ndass das Subventionsrecht das (gewissermassen «externe») Verhältnis zwischen Bund und Subventionsempfänger(n) bestimmt.\nDemgegenüber regelt das Finanzhaushaltrecht nicht das Verhältnis zwischen Bund und Subventionsempfänger(n), sondern das (gewissermassen «interne») Verhältnis zwischen der Exekutive und dem\nParlament als Budgetbehörde. Für jede Ausgabe (die sich aufgrund des Legalitätsprinzips auf materielles Recht stützen muss) benötigt die Exekutive einen entsprechenden Kredit (vgl. Art. 57 Abs. 2\nFHG, SR 611.0). Bei Anspruchssubventionen (ohne Kreditvorbehalt) ist es in der Regel so, dass sich\naus dem Vollzug des materiellen Rechts ergibt, wie hoch der Kredit sein muss, um alle individuellen\nSubventionsansprüche zu befriedigen. In dieser Konstellation muss das Parlament den entsprechenden Kredit bewilligen, damit das materielle Recht vollzogen werden kann. Ansonsten aber ist das Parlament in der Bemessung der verschiedenen Budgetkredite frei und kann damit die Subventionsgewährung finanzpolitisch steuern. Dies gilt auch bei Kreditvorbehalten. Der entsprechende Kredit bildet\ndann die (haushaltsrechtliche) Obergrenze, bis zu jener die Exekutive Subventionen gewähren kann.\nNiemand kann aber aus diesem Kredit einen bestimmten Subventionsanspruch geltend machen. Die\nExekutive ist ihrerseits (haushaltrechtlich) frei, bis zu welcher Höhe sie Kredite ausschöpfen will. Sie\nmuss dabei nur darauf achten, dass sie das materielle Recht korrekt erfüllt.\nFür weiterführende Erörterungen zu diesem Thema verweisen wir auf die einschlägige Literatur\n(z.B. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992,\nS. 126 ff.).\n\n"}