Niedergelassenen in den und kommunalen Angele- und kommunalen Angele- nach einer Wartefrist von len Angelegenheiten erst Gemeinden unterliegen genheiten erst nach einer genheiten erst nach einer höchstens drei Monaten nach einer Wartefrist von der Genehmigung des Wartefrist von höchstens Wartefrist von höchstens nach der Niederlassung höchstens drei Monaten