38 1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt. 2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis. AG KV § 61 1 Die Stimmberechtigten wählen: Abs. 1 Bst. d d. die Ständeräte; und 2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem glei- Abs. 3 chen Verhältniswahlverfahren gewählt. (…) 3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt.