Kt. Rechts- Inhalt grundlagen AR KV Art. 60 2 Die Stimmberechtigten wählen Abs. 2 Bst. c c. den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. AI KV Art. 20bis Die ordentliche Landsgemeinde wählt in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrates den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat. SG KV Art. 36 Die Stimmberechtigten wählen: Bst. c c. die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates; Art. 38 1