SH KV Art. 24 Die Stimmberechtigten wählen Bst. c, c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates. Art. 25 Abs. 4, 4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren. Art. 40 Abs. 1, 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Art. 42 Abs.1 1 Niemand darf gleichzeitig angehören Bst. b b. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat.