a. die beiden Ständeräte; 2 Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen. BS KV § 44 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten wählen: Bst. g und g. die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates. Abs. 2 2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt. SH KV Art.