Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. 5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus. ZG KV § 31 Bst. d Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt: Ziff.