Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Abs. 1–3 Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. und 5 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.