GL KV Art. 72, Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren. Art. 75 Abs. 2 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zweiter Satz + zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Art. 78 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Abs. 1–3 Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. und 5 2