84 1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung. OW KV Art. 57 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: Bst. c c. das Mitglied des Ständerates; NW KV Art. 45 + Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Art. 51 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten wählen: Ziff. 3 3. die Abordnung in den Ständerat; GL KV Art.