Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist. BL GpR § 2 Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössi- http://www.baselland. Abs. 4 schen Angelegenheiten stimmberechtigt. ch/120-0- htm.275550.0.html GR GpR Art. 3