Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der end/versions/3876 Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben. 2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz. GpR § 7 §7 Wählbarkeit Abs. 1 1 Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.