Sie üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde aus, die sie für die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten als Stimmgemeinde gewählt haben. WAG § 9 §9 1. Stimmregister Abs. 4 a) Inhalt und Führung 4 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die einheitliche Führung der Stimmregister erlassen; er kann überdies die Führung des Stimmregisters der stimmberechtigten Auslandschweizer der Gemeinde Schwyz übertragen oder es zentral durch die Kantonsverwaltung führen lassen.