BE KV Art. 55 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Abs. 2 sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit. SZ KV § 3 Abs. 1 Die politischen Rechte haben alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das + Abs. 2 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Massgabe des Gesetzes davon ausgeschlossen sind.