Kt. Rechts- Inhalt grundlagen ZH KV Art. 40 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Abs. 1 Satz 1 Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. KV Art. 82 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Aus- Abs. 3 land wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind. BE KV Art.