Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. 2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bun- desrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt. 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung. Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone. 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie.