Art. 34 Politische Rechte 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmab- gabe. Art. 39 Ausübung der politischen Rechte 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. 2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vor- sehen. 3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben. 4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommuna-