51–54 mit Fn. 54 hiervor). 93. Wenn keine grundrechtliche Pflicht besteht, fällt es in die Organisationsautonomie der Kantone festzulegen, ob sie Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten zuerkennen wollen oder nicht. 94. In diese Organisationsautonomie einzugreifen, widerspräche unter diesen Voraussetzungen dem erkennbaren, historisch verbürgten (vgl. Rz. 73 hiervor) und systematisch durchgehaltenen Verständ- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 34 Gutachten Bundeskanzlei