dass der Wohnsitz zur Bedingung gemacht wird; ii. unter Wohnsitz wird der ständige Aufenthaltsort verstanden; v. das Wahlrecht und das Recht auf Wählbarkeit können Bürgern mit Wohnsitz im Ausland gewährt werden. Von einer Pflicht, das aktive und passive Wahlrecht auf mittlerer Staatsebene einzuräumen, weiss das europäische Wahlerbe nichts (vgl. Rz. 18 hiervor). Diese Einschätzung wird auch in der Doktrin geteilt (vgl. Rzz. 51–54 mit Fn. 54 hiervor).