nen. Die Bundesverfassung steht auf dem Boden des Prinzips «One man, one vote», und sie ist damit keineswegs allein, wie der erläuternde Bericht der Venedig-Kommission zu den Leitlinien des Verhaltenskodexes für Wahlen [CDL-AD (2002) 23] Rz. 6 Bst. c zeigt: «Dagegen gewähren einige Staaten das Wahlrecht, ja sogar das Recht auf Wählbarkeit für ihre Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen. Diese Praxis kann in bestimmten Situationen zu Missbrauch führen, wenn die Staatsangehörigkeit z. B. auf einer ethnischen Grundlage erteilt wird.