kantonale Vorlagen kann (und muss nach dem kantonalen Sprachenrecht) kein Kanton in kantonsfremden Schweizer Amtssprachen zur Verfügung stellen. Der Auslandtessiner in Singen (D) beispielsweise, der aus praktischen Gründen seine frühere Wohnsitzgemeinde Schaffhausen zum politischen Wohnsitz erklärt hat, wird keine italienische Fassung der kantonalschaffhausischen Urnengangsunterlagen verlangen können. 87. Zusammengefasst bedeutet die Tatsache, dass gewisse Kantone Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von der Teilnahme an der Ständeratswahl ausschliessen, keine Verletzung von Art. 8 BV.