5 und 58 hiervor) erhobenen Bedenken gegen die Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts an Auslandschweizerinnen und -schweizer zu sehen. Denn weil der von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Lebensmittelpunkt (tatsächliches Wohnen) zur Anknüpfung des politischen Stimm- und Wahlrechts bei Auslandschweizerinnen und -schweizern per definitionem entfallen muss, bleibt die Ausdehnung von Rechtsansprüchen ohne entsprechende Information (Entscheidungsgrundlagen für die Stimmabgabe) inhaltslos. Dies lässt sich anhand der Zustellung von Abstimmungsunterlagen demonstrieren: