jedem konsularkreisübergreifenden Umzug zwischen ihrer Heimatgemeinde und irgendeiner früheren schweizerischen Wohnsitzgemeinde neu wählen88. 85. Es bestehen mithin diverse Behandlungsunterschiede zwischen Schweizerinnen und Schweizern im Inland einerseits und im Ausland anderseits, die einzig von der historischen Entwicklung her erklärbar und die keineswegs mehr alle sachlich geboten sind. Diese Behandlungsunterschiede gehen keineswegs alle zulasten der Fünften Schweiz und verunmöglichen es daher, eine Diskriminierung anzunehmen. 86. In diesem Zusammenhang sind die auch in der Lehre (vgl. Rzz. 5 und 58 hiervor)