66 hiervor) als problematisch kritisierte Anknüpfung der Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts an die Ortswahl seiner Ausübung für den Bund privilegiert Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den meisten Kantonen heute gar ein zweites Mal; Schweizerinnen und Schweizer im Inland müssen kumulativ zwei Kriterien erfüllen, um ihr Stimmrecht zu erhalten: Anmeldung und tatsächliches Wohnen (BPR Art. 3 Abs. 1 erster Satz); auch für Fahrende gibt es kein Wahlrecht: Anstelle des faktischen Wohnens haben sie ihr Stimmrecht ausschliesslich in der Heimatgemeinde (BPR Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz).