Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Somit stellt sich die Frage, ob ein kantonaler Verzicht auf Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts an Auslandschweizerinnen und -schweizer das Diskriminierungsverbot verletzt. Dies ist nicht einzig deshalb zu verneinen, weil BV Art. 8 Abs. 2 die Auslandschweizer nicht aufführt, denn der Katalog verpönter Abgrenzungskriterien ist ausdrücklich nicht abschliessend formuliert («namentlich»). Bedeutsamer als dies sind hier die faktischen Unterschiede: Auslandschweizerinnen und -schweizer haben gegenüber ihrem Schweizer Kanton nur jene Bürgerpflichten, welche sie freiwillig eingehen.