Konsequent zu Ende gedacht würde dies bedingen, dass der Bund den Kantonen für den Fall, dass sie ihre Ständeräte durch das Parlament wählen lassen, vorschreiben müsste, dass sie den Auslandschweizern das Stimmrecht auch bei der Wahl des Kantonsparlaments einräumen, was die kantonale Organisationsautonomie noch viel intensiver aushöhlen würde. 84. Die Abgrenzung des Wahlkörpers darf jedoch die Rechtsgleichheit und erst recht das Diskriminierungsverbot nicht verletzen (vgl. Rzz. 12–14 hiervor): Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.